Informationen zum COVID-19-Maßnahmengesetz für Arbeitgeber

15.03.2020

Kurzarbeit, Pflegefreistellung, Epidemiegesetz und Co


Der Nationalrat hat ein Notfallgesetz beschlossen, mit dem die ersten (wohl erheblichen) Auswirkungen der COVID-Maßnahmen etwas "abgefedert" werden sollen. Dies wird wohl angesichts der sich laufend ändernden Gegebenheiten nicht "der Weisheit letzter Schluss" sein, es ist zu erwarten, dass noch weitere Maßnahmen folgen werden. Dennoch seien hier die bislang wichtigsten Bestimmungen für Arbeitgeber kurz zusammengefasst:

Kurzarbeit:
Zur Kurzarbeit wurde an den grundsätzlichen Voraussetzungen (wirtschaftliche Schwierigkeiten, Information und Abstimmung mit zuständigem AMS und Vereinbarung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften) zwar nichts geändert, allerdings wurden die Mittel für Beihilfen für Arbeitgeber erhöht und der "Spielraum" erweitert und außerdem klargestellt, dass die derzeitige Situation aufgrund von COVID-19 jedenfalls als wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des Gesetzes gelten. Hier gilt aber weiterhin, dass dies nur nach Absprache mit dem AMS und vor allem nach Einigung der Sozialpartner geht.

Pflegefreistellung:
Der Gesetzgeber hat auf die Schulschließungen reagiert und nun die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber seinen Dienstnehmern eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren kann. Tut er dies, so kann er bis zu einem Drittel der Lohnkosten für diese Zeit subventioniert bekommen. Es besteht aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers zu dieser Sonderfreistellung, daher auch kein "Recht" des Arbeitnehmers.

Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz:
Für bestimmte Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz (etwa Betriebsschließungen) besteht die Möglichkeit nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme "Verdienstentgang" zu beantragen, insbesondere für Arbeitgeber das fortzuzahlende Entgelt ersetzt zu bekommen. ACHTUNG: dies wird im Einzelfall zu prüfen sein, nicht alle derzeitigen Maßnahmen basieren auf dem Epidemiegesetz und nicht alle Restriktionen nach dem Epidemiegesetz berechtigen zur Refundierung der "frustrierten Löhne".

Wir sind für Sie natürlich gerne in all diesen Angelegenheiten da, unsere Spezialisten stehen Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.








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