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Freizeitwohnsitze / Raumordnung

Liegenschaften sind in Tirol besonders teuer und unterliegen gerade hier zahlreichen sehr strengen Regeln, gerade was die Nutzung anlangt. Rechtliche Beratung empfiehlt sich daher bei allen größeren Investitionen in Liegenschaften.

Freizeitwohnsitze

In vielen Regionen in Tirol wird mittlerweile rigoros gegen (vermeintliche) Freizeitwohnsitze vorgegangen. Ein Freizeitwohnsitz liegt dann vor, wenn kein echter Hauptwohnsitz (das Gesetz stellt hier auf den “Lebensmittelpunkt” ab) vorliegt. sondern die Wohnung nur zeitweilig zu Erholungszwecken benutzt wird. Ob ein Freizeitwohnsitz vorliegt, ist sich ausschließlich nach der tatsächlichen Nutzung zu beurteilen.

Die Behördenpraxis und Rechtsprechung des LVwG Tirol und des VwGH sind hier allerdings besonders streng. Es bestehen gesetzliche Auskunftspflichten der Eigentümer, Ermittlungsmöglichkeiten der Behörden und in einigen Regionen sogar spezielle “Ermittlungsgruppen”. 

Gerade in diesem Rechtsgebiet gilt, dass die Kommunikation mit der Behörde ab dem ersten Verdacht rechtlich begleitet werden sollte. Denn diese Ermittlungen finden in einem erheblichen rechtlichen “Spannungsbereich” statt, hier sind zahlreiche Grundrechte (zB Recht auf Eigentum, Gleichheit, Privat- und Familienleben, faires Verfahren) berührt und diese sollten bestmöglich gewahrt werden.

Wir haben gerade auf diesem Gebiet jahrelange Expertise, kennen beide Seiten, haben dazu einschlägig publiziert (etwa den Kommentar zum Tiroler Bau- und Raumordnungsrecht im Linde Verlag mit herausgegeben, s. https://shop.lindeverlag.at/buch/baur-tirol-tiroler-bau-und-raumordnung-20678) und beraten Sie gerne.

 

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