„Verkehrsregeln“ einer Wasserrutsche

04-11-2013

Wer geglaubt hat, zumindest Freizeitanlagen wie Wasserrutschen noch relativ sorglos und ohne große rechtliche Risiken benutzen zu können, wird nun teilweise eines Besseren belehrt. Erstmals hat sich der OGH mit einem „Verkehrsunfall“ zweier Benutzer einer Wasserrutsche auseinandergesetzt, woraus ein paar Grundregeln ableitbar sind.


Beim vorliegenden Fall handelte es sich um einen Unfall in einer „Black-Hole-Wasserrutsche“ mittleren Schwierigkeitsgrads. In der allgemeinen Information zur Rutschanleitung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Benutzung dieser Rutsche für Kinder unter 8 Jahre nicht erlaubt, während des Rutschens ein Orientierungsverlust möglich, der eine Wassertiefe von 0,25 Meter aufweisende Eintauchbereich direkt nach links zu verlassen, das Ampelsignal zu beachten und genügend Abstand mit einer Zeit von mindestens 20 Sekunden zu halten ist. In diese Information wird als eine der erlaubten Rutschhaltungen „Rückenlage, Blickrichtung vorwärts“ gezeigt und weiters, wie ein Kind vor einem Erwachsenen zu platzieren ist.

 

Der offenbar sehr höfliche Kläger hatte die Beklagte vorgelassen, damit sie hinter ihrem 9jährigen Sohn die Wasserrutsche benutzen konnte. Der Sohn setzte sich in den Einstiegsbereich der Rutsche und rutschte los, als für ihn grün war. In der gleichen Grünphase setzte sich gleich dahinter die Beklagte in die Rutsche und rutschte langsam aus dem Sitzen los. Ihre Hüfte hatte die Rutschrinne ausgefüllt. Als sie losrutschte, schaltete die Ampel auf rot. Das hatte sie nicht gesehen. Sie hätte das auch nicht sehen können, weil sie im gleichen Grünintervall mit ihrem Sohn mitrutschte. Mitten in der Rutsche war es der Beklagten zu langsam. Sie schubste sich an, wurde aber nicht schneller. Sie wusste nicht, dass diese Rutsche „so langsam geht“.

 

Der 95 kg wiegende Kläger, der auf dieser Rutsche schon sehr oft („1000 Mal“) gerutscht war, sprang als nächster mit den Füssen nach vorn, eine Rückenlage einnehmend in einem Augenblick in die Rutsche hinein, als die Ampel von rot wieder auf grün geschaltet hatte. Er hatte gesehen, dass und wie die Beklagte losgerutscht ist. Diese war gerade dabei, am Ende der Rutsche aufzustehen, als der Kläger im Schlussabschnitt des Rutschtunnels sie noch im Auffangkanal befindlich sah. Um eine Kollision zu verhindern, versuchte er rechts an der Beklagten vorbeizukommen. Bei diesem Vorgang stieß er mit seinem Gesicht gegen den rechten Ellenbogen der Beklagten. Dadurch wurde er nicht unerheblich verletzt.

 

Der OGH geht nunmehr von einer Haftungsteilung von 1:1 aus. Der Kläger haftete im Wesentlichen, weil er zu wenig Rücksicht auf das „auffällige“ Verhalten und die erkennbar langsamere Beklagte genommen hat. Interessant ist jedoch, dass zur Haftung der Beklagten ausgesprochen wurde, dass die Nichtbeachtung von Ampelsignalen und Hinweisschildern (in diesem Fall, dass sie nicht unmittelbar hinter ihrem Sohn gerutscht ist, wie auf den Piktogrammen vorgesehen) haftungsbegründende Sorgfaltsverstöße sind.

 

Es empfiehlt sich daher, die bei Freizeitanlagen angebrachten Warnhinweise und auch die Ampeln nicht bloß als „unverbindliche Empfehlungen“, mit denen sich der Betreiber aus der Haftung nehmen will, zu verstehen, sondern als rechtlich relevante Sorgfaltsmaßstäbe, deren Nichtbeachtung zu ernsten haftungsrechtlichen Konsequenzen führen kann.

 

In allen Angelegenheiten des Schadenersatzrechtes und bei Fragen zu Verkehrssicherungspflichten ist die Kanzlei AWZ Rechtsanwälte GmbH Ihr kompetenter Ansprechpartner. Unsere Spezialisten stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.








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