Verbot von „Vorspannangeboten“ praktisch gefallen

29-11-2013

Der OGH ist – im Lichte des gefallenen Zugabenverbots – nun auch von seiner restriktiven Rechtsprechung zu den sogenannten Vorspannangeboten abgegangen, womit auch dieses Verbot praktisch gefallen ist.


Im vorliegenden Fall konnte beim Kauf einer Zeitung im Wert von EUR 1,- eine CD-Edition (mittels Gutschein) um EUR 3,- günstiger erworben werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung, wonach kopflastige Vorspannangebote, bei denen der Vorspannartikel, also die branchenfremde „Nebenware“, höherwertig ist als die Hauptware, unzulässig waren, hätte dies eine unzulässige Wertreklame und damit eine Fallgruppe der Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG dargestellt. Ein konkurrierender Verlag klagte daher auf Unterlassung.

 

Nachdem aufgrund der Rechtsprechung des EuGH das Zugabenverbot (früher § 9a UWG) gefallen ist, hat nun der OGH anlässlich dieses Falles auch seine Rechtsprechung zu den damit eng verwandten Vorspannangeboten in seiner Entscheidung zu 4 Ob 129/13v revidiert. Demnach sind Vorspannangebote – zumindest im Lichte des § 1 Abs 1 Z 2 UWG – nur noch dann unzulässig, wenn dadurch „die ‚rationale Entscheidung‘ des Verbrauchers vollkommen ausgeschaltet würde oder das Vorspannangebot sonst aggressiv oder irreführend (iSd §§ 1a oder 2 UWG) ist.

 

Allerdings wurde die Klage nicht auch auf Gründe des Mitbewerberschutzes (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG) gestützt, weshalb der OGH auf damit verbundene Fragen – etwa den auch bei Koppelungsangeboten möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder sonstige Formen eines Behinderungswettbewerbs – nicht eingegangen ist. Ob der OGH allenfalls über diese Argumentation das Verbot von Vorspannangeboten wieder aufleben lässt, bleibt daher abzuwarten.

 

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