Strafe ohne Verhandlung

19-08-2014

Am 11.08.2014 wurde das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 kundgemacht. Unter anderem wird damit ab 2015 das sogenannte „Mandatsverfahren“, eine Art Schnellverfahren für weniger schwere Fälle, wieder eingeführt.


Dieses Mandatsverfahren wird im nunmehr neu eingeführten § 491 StPO geregelt. Demnach kann das Gericht im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen, wenn der Angeklagte zur Sache vernommen wurde, eine Diversion nicht in Frage kommt und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen, wobei auch Opferinteressen zu berücksichtigen sind.

 

Mit einer solchen Strafverfügung darf allerdings lediglich eine Geldstrafe oder bedingte Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr verhängt werden, letzteres allerdings auch nur dann, wenn der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist. Gegen eine solche Strafverfügung ist ein Einspruch vorgesehen, der dann zu einem regulären Verfahren führt.

 

Einige weitere Neuerungen der Strafprozessreform im Überblick:

-       Höchstdauer für das Ermittlungsverfahren von maximal 3 Jahren, danach muss ein Gericht über die Fortführung entscheiden,

-       Erhöhung der Verteidigerkostenbeiträge im Falle eines Freispruchs,

-       genauere Unterscheidung zwischen „Verdächtiger“ und „Beschuldigter“

 

Die Strafprozessreform tritt (größtenteils) mit 01.01.2015 in Kraft, den genauen Wortlaut finden Sie bei Bedarf hier.

 

In allen Angelegenheiten des Strafrechts ist die Kanzlei AWZ Rechtsanwälte GmbH Ihr kompetenter Ansprechpartner. Unsere Spezialisten stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.








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