Neue Regelungen zum Zahlungsverzug

03-05-2013

Das neue Zahlungsverzugsgesetz bringt einige wichtige Neuerungen


Vor kurzem trat das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) in Kraft, das unter anderem den Ort und die Zeit der Erfüllung von Geldschulden im ABGB umfassend neu regelt. So wird etwa die Geldschuld in eine Bringschuld mit Wahlrecht des Schuldners zwischen der Erfüllung mit Bar- oder Buchgeld umgewandelt (§ 907a Abs 1 ABGB). Konsequenterweise wird nunmehr auch ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass ein Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen ist, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist (§ 907a Abs 2 ABGB).

 

Zudem wurde dem vierten Buch des UGB ein eigener Abschnitt über den Zahlungsverzug angefügt (§§ 455 ff UGB). Im beidseitigen Unternehmergeschäft gilt nunmehr grundsätzlich ein Verzugszinssatz von 9,2% über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Zudem kann ein Unternehmer im beidseitigen Unternehmergeschäft einen Pauschalbetrag von EUR 40,- für Betreibungskosten verlangen (§ 458 UGB).

 

Auch im Mietrecht (§ 1100 ABGB und § 15 Abs 3 MRG) wurde nunmehr erstmals mangels anderer Vereinbarung der 5. eines jeden Monats im Vorhinein als Fälligkeitsdatum eingeführt und damit eine weitgehende vertragliche Praxis gesetzlich umgesetzt.

 

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