EU-Geoblocking-Verordnung

15-01-2019

EU-Geoblocking-Verordnung bringt Änderungen vor allem im Onlinehandel


Ende 2018 ist die Geoblocking-Verordnung (VO 2018/302) der EU in Kraft getreten. Die Verordnung ist grundsätzlich nicht auf das Internet beschränkt, in der Praxis ergeben sich Änderungen aber insbesondere im Onlinehandel.

 

Die Verordnung untersagt es Händlern, Kunden aus EU-Mitgliedsstaaten allein aufgrund ihrer geografischen Herkunft anders zu behandeln als Inländer und etwa von bestimmten Angeboten auszuschließen. Die verbreitete Praxis, mittels sogenanntem Geoblocking Kunden anhand ihrer IP-Adresse einem Land zuzuordnen und automatisch zu anderen (z.B. regionalen) Seiten weiterzuleiten oder abzublocken, ist damit nicht mehr zulässig.

 

Im Ergebnis muss in der Zukunft sämtlichen EU-Bürgern das Onlineangebot eines in der EU tätigen Shopbetreibers uneingeschränkt und zu den gleichen Konditionen wie Inländern zugänglich sein.

 

Das heißt nicht, dass Shopbetreiber ab sofort in alle EU-Länder liefern oder ihr Angebot in allen EU-Sprachen zur Verfügung stellen müssen. Wohl muss aber ein Shopbetreiber aus Österreich Kunden aller EU-Länder die Möglichkeit geben, zu den gleichen Konditionen wie Österreicher (z.B. Zahlungsmethode, Lieferort, Preis) im österreichischen Onlineshop einzukaufen.

 

Keinesfalls verändern sich durch die Verordnung die Zuständigkeitsregeln im Falle gerichtlicher Streitigkeiten. Weiterhin gilt hier: Kunden können einen Online-Unternehmer dann am eigenen Wohnsitz klagen, wenn dieser das Angebot auf das Land des Kunden „ausrichtet”. Die „Ausrichtung” bestimmt sich weiterhin nach Kriterien wie Sprache des Onlineshops, Liefergebiet der Produkte, internationale Vorwahl des betreffenden Landes unter dem Menüpunkt „Kontakt”, Anfahrtsbeschreibungen, usw.

 

Noch mehr als bisher ist der Betreiber eines Onlineshops gefordert, das Ausrichtungsgebiet möglichst widerspruchsfrei festzulegen.

 

Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung sind mit Verwaltungsstrafe bedroht. Bedeutung wird auch der wettbewerbsrechtlichen Komponente zukommen. Wer verordnungswidrig Geoblocking nützt, setzt sich der Gefahr einer Wettbewerbsklage durch Mitbewerber aus.

 

In allen Angelegenheiten des E-Commerce- und Unternehmensrechts ist die Kanzlei AWZ Rechtsanwälte GmbH Ihr kompetenter Ansprechpartner. Unsere Spezialisten stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.








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