Der OGH hat unlängst entschieden, dass die Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters bei Überschreitung des höchstzulässigen Mietzinses gem § 16 abs 1 Z 1 MRG auch im Fall eines befristeten Mietverhältnisses besteht (5 Ob 191/12t). Damit lehnt der OGH die gängige Lehrmeinung ab, wonach die Rügeobliegenheit nur unbefristete Mietverhältnisse erfasse.
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