Prüf- und Warnpflicht einer Werbeagentur

19.07.2013

Ist eine Werbeagentur verpflichtet, einen Logoentwurf marken- und wettberwerbsrechtlich zu prüfen, bevor ihn der Auftraggeber bekommt? Mit dieser Frage hat sich nun erstmalig der OGH auseinandergesetzt.


Im Ausgangsstreit klagte ein Tischlereiunternehmer, der einer Werbeagentur den Auftrag gegeben hatte, einen Marktauftritt inklusive Logo zu gestalten. Es kam in der Folge zu einer Kollision mit einer bestehenden Gemeinschaftsmarke, der Tischlereiunternehmer begehrte deshalb Schadenersatz für den frustrierten Aufwand aus der Verwendung der von der beklagten Werbeagentur für ihn gestalteten Marke inklusive Logo.

 

Dazu sprach der OGH (4 Ob 174/12k) zusammengefasst aus:

Der Werbeagenturvertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp, der Elemente eines Werk-, Dienst- oder auch Bevollmächtigungsvertrags enthält.

 

Ob die mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur verpflichtet ist, eine marken- bzw wettbewerbsrechtliche Prüfung der Verwendbarkeit des von ihr entworfenen Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr vorzunehmen, ist eine Frage der Vertragsgestaltung bzw -auslegung. Eine bloß geringe Höhe des Entgelts für Namensfindung und Logogestaltung (im vorliegenden Fall: EUR 1.800,- netto) spricht laut OGH gegen die konkludente Vereinbarung einer Prüfpflicht.

 

Wenn eine Werbeagentur nicht zur Prüfung verpflichtet ist, muss sie aber den Auftraggeber aufgrund ihrer Sorgfalts- und Warnpflicht auf die Notwendigkeit der Abklärung von möglichen Kollisionen mit älteren Zeichenrechten hinweisen. Dieser Hinweis kann auch in AGB erfolgen, sofern diese wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.

 

Die auf einem Muster des Branchenverbandes beruhenden AGB der Werbeagentur sahen vor, dass der Kunde selbst für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorgeschlagenen Werbemaßnahmen verantwortlich ist und insbesondere ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben darf, wenn er sich von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit überzeugt hat. Bei dieser branchenüblichen Vereinbarung handelt es sich um keine ungewöhnliche und überraschende Klausel iSd § 864a ABGB.

 

Marketing- und Vertriebsmaßnahmen sollten immer auch rechtlich evaluiert werden, um Probleme im Immaterialgüterrecht wie im oben zitierten Fall zu vermeiden.

 

In allen Angelegenheiten des Immaterialgüterrechts, wie etwa des Wettbewerbs- und Markenrechts, ist die Kanzlei AWZ Rechtsanwälte GmbH Ihr kompetenter Ansprechpartner. Unsere Spezialisten stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.








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