Kartellrechtsnovelle: Aus für „Bagatellkartelle“

19.06.2013

Mit der am 1. März in Kraft getretenen Novelle des österreichischen Kartellgesetzes fällt die Ausnahme für Bagatellkartelle. Sogenannte Hardcore Beschränkungen sind nun in jedem Fall unzulässig. Betroffen von der Novelle sind daher besonders kleine und mittlere Unternehmen.


Gem. § 1 KartG  sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.

 

Hardcore Beschränkungen, wie die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Aufteilung von Märkten und Versorgungsquellen, aber auch die Einschränkung des Absatzes, die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertiger Leistung gegenüber Handelspartnern oder die Bündelung bestimmter nicht zusammenhängender Leistungen oder Waren sind dabei in jedem Fall unzulässig. Bestimmte andere Beschränkungen, wie exklusive und selektive Vertriebssystemen sowie die Festsetzung von Höchstpreisen, können nach den Umständen des Einzelfalls zulässig sein.

 

Bis dato waren Vereinbarungen zwischen Unternehmern bis zu einem österreichweiten Marktanteil von 5% bzw. bei einem Marktanteil auf einem Teilmarkt von 25% nicht vom Kartellverbot umfasst, selbst wenn es sich um Hardcore Beschränkungen gehandelt hat. Durch die Novelle des Kartellgesetzes wurde das österreichische KartG an die Praxis der Europäischen Kommission angepasst. Diese sieht entsprechend der De-minimis Mitteilung vor, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen vom Kartellverbot nicht erfasst sind, falls die Unternehmen, welche miteinander im Wettbewerb stehen, gemeinsam einen Marktanteil von 10% nicht erreichen (horizontale Vereinbarungen). Im Fall von Unternehmen, welche auf unterschiedlichen Stufen des jeweiligen Marktes stehen (vertikales Verhältnis), darf kein Unternehmen einen Marktanteil von 15% überschreiten. Unabhängig vom Erreichen dieser Schwellen sind jedoch Hardcore Beschränkungen in jedem Fall unzulässig und werden mit empfindlichen Geldbußen, welche bis zu 10% des jährlichen weltweiten Umsatzes ausmachen können, sanktioniert.

 

Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet die Novelle des KartG daher eine wesentliche Verschärfung der bisherigen Rechtslage. Ganz unabhängig von ihrem Marktanteil stellen beispielsweise Preisabsprachen mit einem Wettbewerber oder einem Lieferanten künftig einen Verstoß gegen das KartG dar.

 

In allen Angelegenheiten des Wettbewerbs- und Kartellrechts ist die Kanzlei AWZ Rechtsanwälte GmbH Ihr kompetenter Ansprechpartner. Unsere Spezialisten stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.








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