Informationspflichten im "Warenkorb"

23.02.2018

Erste Rechtsprechung des OGH zur Informationspflicht im "Warenkorb" eines Webshops.


In einer jüngst ergangenen Entscheidung (4 Ob 5/18s) hat der OGH ausgesprochen, dass der Betreiber eines Webshops der Bestimmung des § 8 Abs 1 FAGG (=Informationspflichten unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung des Konsumenten) nur dann entspricht, wenn der Unternehmer jene Produkteigenschaften "herausdestilliert", die für den Verbraucher im Zeitpunkt unmittelbar vor der Bestellung wirklich relevant sind. Als Beispiele nennt der OGH hier, dass etwa (generell) auf die Produktbezeichnung und (insb bei einem Möbelstück) auf die Dimensionen und das Material der Ware hinzuweisen ist.

 

Laut OGH will das das Gesetz "in dieser letzten Phase des Bestellvorgangs eine umfassende Darstellung aller Eigenschaften der Ware verhindern". Der Kunde soll vor einem „Informations-Overkill“ bewahrt werden, daher ist beispielsweise ein Link auf eine Seite, wo alle (und damit zu viele) Produktinformationen dargestellt sind, unzulässig.

 

Zudem wird ausgeführt, dass diese wesentlichen Informationen "zeitliche" und "räumliche" Unmittelbarkeit aufweisen müssen, also am besten direkt über oder neben dem Button wiedergegeben werden, mit dem man den Bestellvorgang abschließt.

 

Es sind also zusammengefasst unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung des Kunden (also unmittelbar bevor er auf "Bestellung abschließen" oder "Kaufen" oÄ klickt) nochmals (also zusätzlich zu den bereits davor gegebenen Informationen) die "herausdestillierten" wesentlichen Informationen über das zu erwerbende Produkt darzustellen.

 

RA Mag. Pöschl, der unter anderem an der FH Kufstein im Studiengang "Digital Marketing" auch E-Commerce-Recht vorträgt, dazu: " Es ist auf Basis dieser Rechtsprechung für die Betreiber eines Webshops wichtig, ihre Produkte und Kunden gut zu kennen. Man muss bei jedem Produkt überlegen, was die entscheidenden Informationen betreffend das zu erwerbende Produkt sind, also nach welchen Kriterien der Kunde das spezielle Produkt rasch als "richtig" identifizieren kann. Das wird immer die Produktbezeichnung sein, bei Möbeln sind wohl (wie der OGH ausführt) zusätzlich Maße und Material wesentlich, bei Kleidungsstücken Farbe und Konfektionsgröße, bei elektronischen Geräten die jeweils zentralen technischen Eigenschaften etc"

 

In allen Angelegenheiten des E-Commerce-und Unternehmensrechts ist die Kanzlei AWZ Rechtsanwälte GmbH Ihr kompetenter Ansprechpartner. Unsere Spezialisten stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.








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