Darf jeder einfach Fotos von mir machen?

14.05.2013

Der OGH judiziert erstmals, dass man sich gegen bloßes Fotografiert-Werden schützen kann.


Schon das Anfertigen eines Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person kann einen unzulässigen Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen und zwar nicht nur dann, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann unter Umständen auch die Herstellung von Fotos in öffentlich zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht schon unzulässig sein.

 

Man muss nach der Judikatur allerdings im Einzelfall eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vornehmen. Dabei kommt es etwa darauf an, ob der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist und ob die Aufnahme gezielt erfolgt oder eine Person nur zufällig auf ein Bild gerät. Bei einer gezielten Aufnahme wird nämlich ein Gefühl der Überwachung vermittelt, das laut OGH den Abgebildeten an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hindert.

 

Vorübergehende Passanten, die zufällig in eine Aufnahme miteinbezogen werden, müssen das jedoch weiterhin hinnehmen, wenn sie sich in öffentlichen Bereichen aufhalten. Auch etwa außenstehende Personen im Hintergrund bei Urlaubsfotos werden idR nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, sofern der Abgebildete nicht den Eindruck erhält, er werde gezielt fotografiert.

 

In allen Angelegenheiten des Immaterialgüterrechts ist die Kanzlei AWZ Rechtsanwälte GmbH Ihr kompetenter Ansprechpartner. Unsere Spezialisten stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.








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