Abwerben von Mitarbeitern, „Headhunting“ – ist das sittenwidrig?

04.11.2014

Der OGH hat in einer neuen Entscheidung erstmals festgehalten, dass die Übernahme einer Konventionalstrafe aus einer Konkurrenzklausel des abgeworbenen Mitarbeiters alleine nicht mehr ausreicht, um von Sittenwidrigkeit sprechen zu können.


Nach bisheriger Rechtsprechung (vgl etwa 4 Ob 124/08a) handelte ein Unternehmer sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er sich als neuer Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtete, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, weil er dadurch den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise fördert.

 

In seiner unlängst veröffentlichten Entscheidung zu 4 Ob 125/14g hat der OGH nunmehr festgehalten, dass diese Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Die Zusage des neuen Arbeitgebers an einen durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter eines Konkurrenten, ihn bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, ist nicht mehr per se unlauter iSd § 1 UWG.

 

Erst wenn etwa unter Irreführung oder mittels aggressiver geschäftlicher Handlung abgeworben wird (etwa mit tatsachenwidrigen Behauptungen, die geeignet waren, Zweifel am Fortbestand des Unternehmens des Konkurrenten zu erwecken), oder sonstige besondere Umstände hinzutreten (etwa wenn der abgeworbene für den bisherigen Betrieb zufolge seiner Spezialkenntnisse ganz besonders wertvolle Angestellte für den neuen Betrieb ohne jede Bedeutung ist), kann dieses Verhalten sittenwidrig werden.

 

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