Neuerungen im Strafrecht 2016

07-01-2016

Neben der großen Steuerreform, welche die Medien beherrscht hat, gilt seit 1.1.2016 auch ein neues Strafrecht. Insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht hat sich einiges getan.Hier finden Sie die wesentlichen Änderungen im Überblick.


Im Wirtschaftsstrafrecht wurde der Tatbestand der Untreue (§ 153 StGB) gänzlich neu formuliert. Strafbar handelt, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. „Missbrauch“ kommt dabei nur dann in Betracht, wenn in unvertretbarer Weise gehandelt wird und die verletzte Regel gerade dem Vermögenssschutz des Berechtigten dienen sollte.

In diesem Zusammenhang ist die Einführung der sog. „Business Judgement Rule“ in den Spezialvorschriften des Aktiengesetzes (§ 84 Abs 1a) und des GmbH-Gesetzes (§ 25 Abs 1a) von Bedeutung. Damit wird festgelegt, dass Machthaber juristischer Personen (z.B. Geschäftsführer) jedenfalls rechtmäßig dann handeln, wenn sie sich „nicht von sachfremden Interessen leiten lassen und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen dürfen, im Wohle der Gesellschaft zu handeln.“

Gleichzeitig erfolgte eine Modernisierung des Bilanzstrafrechtes. Es wird nunmehr besser zwischen den handelnen Personen (Organe oder externe Prüfer) unterschieden und differenziert. Die Fülle an Sonderregelungen in den Materiengesetzen wurde in wenigen Tatbeständen im StGB zusammengefasst (§§ 163a und 163b).

Eine weitere Neuheit ist die Einführung des Tatbestandes der groben Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 3 StGB), die bei gewissen Delikten (z.B. grob fahrlässige Tötung - § 81 StGB) zum Tragen kommt und komplizierte Deliktsqualifizierungen ablöst.

Ein wesentlicher Teil der Reform betrifft die Einführung neuer Delikte, z.B. „Zwangsheirat“, „Cybermobbing“, Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Zwangsversteigerungen“, „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ und Deliktstypen, z.B.“gefährliche Drohung durch Androhung der Veröffentlichung persönlicher Daten“.

Ansonsten geht die Stoßrichtung der Reform in einer Verschärfung der Delikte gegen Leib und Leben, wobei umfassender zwischen der Schwere des Deliktes differenziert wird (Einbruchsdiebstahl z.B. in einen Wohnraum mit Waffe oder „nur“ in eine Garage).

Im Gegenzug wurden die Strafrahmen für Eigentumsdelikte gesenkt und gleichzeitig die Wertgrenzen für Deliktsqualifikationen von € 3.000,- auf € 5.000,- sowie € 50.000,- auf € 300.000,- angehoben. Ebenso neu definiert und dabei wesentlich entschärft wurde der Begriff der „Gewerbsmäßigkeit“. Gewerbsmäßig handelt ab sofort nur mehr, wer sich durch die Tat(en) ein fortlaufendes Einkommen verschaffen will (monatlich € 400,-) und dabei zusätzlich besondere Methoden anwendet oder mehrere solche Taten geplant oder bereits verübt hat.

 

In allen strafrechtlichen Angelegenheiten ist die Kanzlei AWZ Rechtsanwälte GmbH Ihr kompetenter Ansprechpartner. Unsere Spezialisten stehen Ihnen in Fragen des Strafrechtes jederzeit gerne zur Verfügung.








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